Bei der Pfändungsfreigrenze handelt es sich um den nicht pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens, den sogenannten Pfändungsfreibetrag. Damit soll geregelt werden, dass dem Schuldner im Falle einer Pfändung noch ein ausreichender Betrag zur Deckung des Lebensunterhaltes bleibt.
Nach der Zivilprozessordnung werden die Pfändungsfreigrenzen alle zwei Jahre anhand der aktuellen Einkommensentwicklung festgesetzt. Wenn das Einkommen des Schuldners unterhalb der Freigrenze liegt, ist es nicht möglich das Einkommen zu pfänden.
Bei der Festlegung des nicht pfändbaren Betrages findet das Nettoeinkommen des Schuldners sowie die Zahl der unterhaltsberechtigten Personen Berücksichtigung.
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